Dem Anwender steht die Auswahl eines geeigneten Desinfektionsmittels frei, außer bei behördlich angeordneter Entseuchung/Desinfektion nach § 18 IfSG. Für Hersteller besteht keine Verpflichtung, sich in Desinfektionsmittel-Listen eintragen zu lassen, außer es handelt sich um Präparate, die bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen nach § 18 IfSG eingesetzt werden.
Durch europäische Regelungen sind neu in den Verkehr gebrachte Händedesinfektionsmittel - zur hygienischen und chirurgischen Anwendung - zweifelsfrei Biozidprodukte und als Produktart 1: Menschliche Hygiene mit der BAuA-Reg.-Nr. zu kennzeichen. Bestehende nach dem AMG zugelassene Händedesinfektionsmittel bleiben davon unberührt.
Haut- u. Schleimhautdesinfektionsmittel unterliegen auch weiterhin dem Arzneimittelgesetz (AMG) und sind mit der Zulassungsnummer der BfArM, der Chargen-Nr. und dem Haltbarkeitsdatum zu kennzeichnen.
Instrumenten- und Flächendesinfektionsmittel sind Medizinprodukte der Klasse 2.
Flächendesinfektionsmittel unterliegen einem "dualen Status" und werden auch als Biozidprodukte in den Verkehr gebracht. Bei der Bewertung, Prüfung und Zulassung nach der Biozidverordnung stehen Umweltgedanken als mögliche Gefährdungen im Vordergrund. Die tatsächlichen Infektionsrisiken im Sinne des IfSG werden nicht bewertet. Für medizinisch sensible Bereiche, insbesondere im patientennahen Umfeld, sind deshalb Medizinprodukte zu bevorzugen. Die Aussagen und Bewertungen nach der Biozidverordnung (Produktart 2) richten sich in erster Linie an private und öffentliche Bereiche.
Desinfektionsmittel sicher verwenden. Regeln der TRGS 525 "Umgang mit Desinfektionsmitteln in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung" sind zu beachten.
Desinfektionsmittellisten
Viruswirksamkeit
Die Viruswirksamkeit der Desinfektionsmittel ist zusätzlich zu belegen. Es stehen sich die Prüfmethoden der DVV-Leitlinie aus der gemeinsamen Stellungnahme „Arbeitskreis Viruzidie“ und die EN 14476 gegenüber. Durch europäische Harmonisierungen sind beide Methoden in wesentlichen Punkten identisch. Unterschiede gibt es noch einigen Testviren und bei der Bewertung einiger Ergebnisse.
Geeignet sind derzeit Desinfektionsmittel, deren Viruswirksamkeit nach der DVV-Leitlinie (Stellungnahme des „Arbeitskreises Viruzidie“) und/oder der EN 14476 belegt werden.
Unterschieden wird die Wirksamkeit gegen alle behüllten Viren (begrenzt viruzid) und die Wirksamkeit gegen alle behüllten und unbehüllten Viren (viruzid). Viruzid wirksame Desinfektionsmittel stehen auf Grund einiger Einschränkungen bei Verträglichkeit und Belastung nicht immer zur Verfügung Zusätzlich wurde deshalb die Kategorie "begrenzt viruzid Plus" eingeführt, die zusätzlich zur Wirksamkeit "begrenzt viruzid" die Wirksamkeit gegen die unbehüllten Adeno-, Rota- und Noroviren belegt.
Die Prüfungen zur Wirksamkeit gegen behüllte Viren (begrenzt viruzid) erfolgen mit den Referenzviren BVDV (Bovine Viral Diarrhea Virus) und Vaccinia. Die Prüfungen zur Wirksamkeit gegen unbehüllte Viren (viruzid) erfolgen mit den Referenzviren Adeno, Polyoma/SV40, Polio und Murines Norovirus (MNV). Die Prüfungen zu Wirksamkeit "begrenzt viruzid Plus" erfolgen mit den Adeno- und Murines Norovirus.
Für Maßnahmen im Zusammenhang mit "SARS-Cov-2" sind Präparate geeignet, die "begrenzt viruzid" wirksam sind.
Präparate zur Hände- und Flächendesinfektion sollten vorzugsweise mind. "begrenzt viruzid Plus" wirksam sein.
Semikritische Medizinprodukte, die nicht thermisch desinfiziert oder sterlisiert werden, wie Endoskope und Ultraschallsonden mit Schleimhautkontakt, sind grundsätzlich mit viruzid wirksamen Desinfektionsmitteln aufzubereiten
Für Präparate zur chemisch-thermischen (maschinellen) Instrumentenaufbereitung ist die Viruswirksamkeit mit dem Referenzvirus Parvo zu belegen.